Seit Mittwoch ist es nun offiziell: Das Vereinigte Königreich wird die Europäische Union verlassen. Neun Monate, nachdem die britische Bevölkerung sich im Referendum am 23. Juni 2016 mehrheitlich für ein Ende der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs entschieden hat, überreichte der britische EU-Botschafter Tim Barrow das entsprechende Schreiben dem EU-Ratspräsidenten Donald Tusk. Nun haben das Vereinigte Königreich und die Europäische Union zwei Jahre Zeit, die alten wirtschaftlichen Verbindungen neu zu verhandeln. Doch unabhängig von einem harten oder weichen Brexit, die Europäische Union und ihre Gremien haben nicht tatenlos abgewartet, bis die Vertreter des United Kingdoms den Austritt offiziell erklärten. Hinter bisher verschlossenen Türen bereiteten sie sich auf ihre Weise auf die Zeit nach dem Ende der Mitgliedschaft des britischen Königreiches vor.
Eine Voraussetzung für den großen Binnenmarkt „Europäische Union“ ist eine EU-weit einheitliche Definition von Produkten und Erzeugnissen. Für Spirituosen zum Beispiel gilt die „Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des europäische Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008“. Sie dient zur „Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen, sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen“. Im „Anhang II Spirituosen“ werden die unterschiedlichen Kategorien der Spirituosen definiert. Hier ist nachzulesen, was einen Rum nach EU-Recht zu einem Rum macht und was der Unterschied zwischen einem Branntwein und einem Weinbrand ist. Direkt an zweiter Stelle wird die Spirituose, welche „durch Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide mit oder ohne das volle Korn anderer Getreidearten“ und „durch eine mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern“ gewonnen wird, als „Whisky oder Whiskey“ bezeichnet. Hierdurch sind beide traditionellen, regionalen Spielarten des fassgelagerten Getreidedestillats, der schottische Whisky sowie der irische Whiskey, berücksichtigt.
Eine Neufassung dieser Verordnung für die Zeit nach dem britischen Austritt ist schon vorbereitet und liegt in der Schublade. Hier wird nur ein kleines Detail verändert, allerdings mit gravierenden Folgen. Der Entwurf sieht die Bezeichnung „Whisky“ nicht mehr vor, sie wird ersatzlos gestrichen. „Fassgelagertes Getreidedestillat mit einem Mindestalkoholgehalt von 40 % vol.“ wird dann in der Europäischen Union ausschließlich als „Whiskey“ bezeichnet. Und dies gilt auch für alle in die EU importierten Produkte, wie immer auch der Warenaustausch zwischen Großbritannien und der Europäischen Union geregelt sein wird.
Auch manch andere Lücke oder Möglichkeit, ihr Produkt weiterhin als „Whisky“ zu bezeichnen, bleibt der schottischen Whisky-Industrie verschlossen. So kann zum Beispiel Whisky als geschützte geografische Angabe (g.g.A., engl. PGI) beim Scotch Whisky nicht angewendet werden. Denn da Großbritannien nicht mehr EU-Mitglied sein wird, verfährt die Europäische Union rechtlich mit Scotch Whisky ähnlich wie mit Indian Whisky oder Thai Whisky: Im Herkunftsland gilt für die Namensgebung oder Definition die rechtliche Grundlage des jeweiligen Landes, beim Export in die Europäische Gemeinschaft unterliegen die Produkte dem EU-Recht und dessen Definition. Und hier wird dann die Schreibweise „Whiskey“ zwingend angeordnet. Und auch eine regionale Besonderheit wie beim Rhum agricole, welcher durch die AOC-Vorschriften als Begriff und Produkt geschützt ist, findet unter anderem durch die fehlende EU-Mitgliedschaft keine Anwendung.
Für die schottische Whisky-Industrie bedeutet dies, bei einem weiteren wichtigen Exportmarkt auf regionale Besonderheiten zu achten. Schon für den US-amerikanischen Markt wird Scotch Whisky in die dort üblichen 0,75-Liter Flaschen abgefüllt. Hinzu kommen nun auch noch die besonderen Labels und Umverpackungen für den EU-Raum, auf denen Scotch Whisky als Scotch Whiskey ausgewiesen werden muss.