Sonntag, 22. Dezember 2024, 19:40:46

Glen Buchenbach – Rechtsstreit wird am 7. Februar 2019 entschieden

Bis zum 17. Januar können sich die Brennerei und die SWA noch in einem Vergleich einigen

Schon seit langem zieht sich der Konflikt zwischen der Scotch Whisky Association und der Waldhornbrennerei Klotz durch die Gerichtssääle, wo die Justiz zu entscheiden hat, ob der Name „Glen Buchenbach“ vom deutschen Hersteller verwendet werden darf oder ob dieser – um es salopp auszudrücken – zu schottisch ist.

Nun hat das Landgericht Hamburg bekanntgegeben, dass der Termin zur Veröffentlichung des Urteils auf den 7. Februar 2019 festgesetzt wurde. Bis zum 17. Januar 2019 haben die beiden involvierten Parteien nun noch die Möglichkeit, einen außergerichtlichen Vergleich zu schließen.

Glen Buchenbach von der Waldhornbrennerei Klotz aus Berglen-Oppelsbohm. Fotorechte ebendort.

Ihre Sicht der Dinge hat uns die Waldhornbrennerei Klotz in dem nachfolgenden Pressestatement übermittelt, und wir teilen sie hier gerne mit Ihnen:


Pressemitteilung zum Whisky-Fall „Glen Buchenbach“

Das Landgericht Hamburg hat heute erste Einblicke in eine mögliche Entscheidung im Whisky-Fall „Glen Buchenbach“ gegeben. Das Gericht muss die Frage klären, ob die Bezeichnung „glen“ eine Verletzung von „Scotch Whisky“ darstellt. Der Verband der schottischen Destillerien, die Schottische Whisky Association (SWA), will der Waldhornbrennerei Klotz aus Berglen bei Stuttgart untersagen, ihren Whisky „Glen Buchenbach“ zu nennen. „Wir sind gespannt wie das Landgericht die neuen Erkenntnisse in das Urteil einfließen lässt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Sven Mühlberger, der die Waldhornbrennerei Klotz vertritt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu in seiner Entscheidung am 7. Juni 2018 Antworten auf verschiedene Fragen zur Bewertung der Spirituosenverordnung gegeben, auf die sich die Schottische Whisky Association (SWA) vorliegend beruft um eine Rechtsverletzung zu begründen.

Das Landgericht Hamburg kam in seiner vorläufigen Einschätzung zu dem Ergebnis, dass weder eine Verletzung nach Art. 16 Buchst. a) (mittelbare oder unmittelbare Verwendung) noch eine Verletzung nach Art. 16 Buchst b) (Anspielung) gegeben sein dürfte. Das Gericht tendierte jedoch zur Annahme einer „falschen oder irreführenden Angabe“ nach Art. 16 Buchst c) der Verordnung, da der europäische Verbraucher nach der vorläufigen Auffassung des Gerichts durch das Wort „glen“ möglicherweise veranlasst werde, Assoziationen zu Schottland und damit zu schottischem Whisky anzustellen. In diesem Fall könnte die SWA der schwäbischen Waldhornbrennerei die Verwendung des Wortes „Glen“ untersagen.

Das Gericht erklärte in der Verhandlung jedoch auch, dass es sich hierbei lediglich um eine vorläufige Auffassung der Kammer handelte, wie sich diese unmittelbar nach Entscheidung des EuGH im Sommer 2018 darstellte. Die jüngst eingereichten Schriftsätze und Anlagen, so die Vorsitzende Richterin, seien noch nicht berücksichtigt. In ihrem jüngsten Schriftsatz hatte die SWA aber ein Umfragegutachten des Instituts für Demoskopie Allensbach zur Verbraucherauffassung in Deutschland, Österreich, Frankreich, Schweden, Polen, Niederlanden und Italien in Auftrag gegeben. „Aus diesem geht klar hervor, dass gerade einmal ein Prozent der befragten Teilnehmer einen unmittelbaren Bezug zwischen glen und Scotch Whisky herstellen konnten“, sagt Rechtsanwalt Dr. Mühlberger. Zudem hat eine Auswertung des ISWR-Berichts 2017 ergeben, dass Glen für Scotch Whisky überhaupt keine Rolle spielt. So tragen gerade einmal drei Prozent der in Deutschland verkauften Whiskys den Wortbestandteil „glen“. In Frankreich, einem der Hauptabsatzländer für Whisky, waren es sogar lediglich 1,9 Prozent. In Großbritannien, der Heimat des Scotch Whisky sind es lediglich 3,7 Prozent.

Es bleibt daher spannend, ob das Landgericht Hamburg vor diesem Hintergrund an seiner vorläufigen Auffassung festhalten wird. Die Parteien haben nun bis zum 17. Januar 2019 Zeit, um  Vergleichsverhandlungen zu führen. Verkündungstermin ist der 07. Februar 2019.

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