Dienstag, 05. November 2024, 06:50:48

Glen Buchenbach vs. SWA: EU-Gutachter findet Bezeichnung ev. irreführend

Mit der wörtlichen Begründung durch den Generalstaatsanwalt

Eine wichtige Vorentscheidung im Rechtsstreit zwischen der Scotch Whisky Association und der deutschen Waldhornbrennerei Klotz ist heute gefallen: Ein EU-Gutachter hat heute festgehalten, dass die Bezeichnung „Glen Buchenbach“ für den Whisky der deutschen Brennerei eine Irreführung der Verbraucher darstellen könne. Für die endgültige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist diese Gutachtermeinung nicht bindend, allerdings würde der Gerichtshof der Gutachtermeinung in der Mehrzahl der Fälle folgen.

Glen Buchenbach von der Waldhornbrennerei Klotz aus Berglen-Oppelsbohm. Fotorechte ebendort.

Das Langericht Hamburg müsse nun prüfen, ob ein durchschnittlicher europäischer Verbraucher beim Wort „Glen“ automatisch an schottischen Whisky denke. Es sei dabei unerheblich, ob das Etikett weiterführende Infos gäbe. In Deutschland habe man zudem argumentiert, dass auch Whiskys aus Kanada, Irland und Deutschland den Namenszusatz Glen tragen. Ein endgültiges Urteil würde dann in einigen Monaten erfolgen.

Die gesamte Begründung des Generalstaatsanwalts können Sie hier lesen:

Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über einen deutschen Whisky mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ zur Auslegung der Unionsrechtsvorschriften über geografische Angaben für Spirituosen

Ein deutsches Gericht hat den Gerichtshof gefragt, ob die Verwendung einer solchen Bezeichnung eine indirekte Verwendung der eingetragenen geografischen Angabe „Scotch Whisky“ darstellen kann oder eine Anspielung auf sie oder eine falsche oder irreführende Angabe, die geeignet ist, einen falschen Eindruck über den Ursprung des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken

Herr Michael Klotz vertreibt einen Whisky mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“, der von einer Brennerei in Berglen im Buchenbachtal in Schwaben (Deutschland) hergestellt wird. Das auf den Flaschen angebrachte Etikett enthält u. a. folgende Angaben: „Waldhornbrennerei, Glen Buchenbach, Swabian Single Malt Whisky [Schwäbischer Single Malt Whisky], Deutsches Erzeugnis, Hergestellt in den Berglen“.

The Scotch Whisky Association, eine Interessenvertretung der schottischen Whiskybranche, ist der Ansicht, dass die Verwendung des Ausdrucks „Glen“ für den fraglichen deutschen Whisky die eingetragene geografische Angabe „Scotch Whisky“ beeinträchtige. Ungeachtet der übrigen Angaben auf dem Etikett könne der Ausdruck „Glen“ bei den Verbrauchern nämlich die unzutreffende Vorstellung eines Zusammenhangs mit dieser eingetragenen geografischen Angabe hervorrufen und sie somit über die Herkunft des fraglichen Whiskys in die Irre führen. The Scotch Whisky Association erhob deshalb gegen Herrn Klotz beim Landgericht Hamburg eine Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ für diesen Whisky.

Das Landgericht ersucht den Gerichtshof um die Auslegung der für Spirituosen geltenden Unionsregelung über den Schutz eingetragener geografischer Angaben1. Es gibt an, dass der Begriff „Glen“ ein Wort gälischen Ursprungs sei, das „schmales Tal“ bedeute, und dass 31 von 116 Brennereien, die „Scotch Whisky“ (d. h. Whisky schottischen Ursprungs) herstellten, den Namen des Glens trügen, in dem sie lägen. Es gebe jedoch auch außerhalb Schottlands hergestellte Whiskys, deren Bezeichnung den Bestandteil „Glen“ enthalte, etwa die Whiskys „Glen Breton“ aus Kanada, „Glendalough“ aus Irland und „Glen Els“ aus Deutschland.

In seinen heutigen Schlussanträgen stellt Generalanwalt Saugmandsgaard Øe zunächst fest, dass der Gerichtshof erstmals um die Klärung der Frage gebeten werde, inwiefern eine Bezeichnung, die keine klangliche oder visuelle Ähnlichkeit mit einer geschützten geografischen Angabe habe, diese Angabe gleichwohl beeinträchtigen könne.

Der Generalanwalt ist erstens der Ansicht, dass eine verbotene „indirekte Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe voraussetze, dass die streitige Bezeichnung mit der betreffenden Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich sei. Es genüge also nicht, wenn die Bezeichnung geeignet sei, in der Vorstellung des angesprochenen Verbrauchers eine irgendwie geartete gedankliche Verbindung mit der Angabe oder mit dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorzurufen.

Zweitens ist der Generalanwalt der Ansicht, dass eine verbotene „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe nicht notwendigerweise voraussetze, dass die streitige Bezeichnung zwingend eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit mit der betreffenden Angabe aufweise. Es genüge aber auch nicht, dass die Bezeichnung geeignet sei, in der Vorstellung des angesprochenen Verbrauchers eine wie auch immer geartete Gedankenverbindung mit der geschützten Angabe oder mit dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorzurufen. Sei keine klangliche und visuelle Ähnlichkeit vorhanden, sei die gegebenenfalls bestehende inhaltliche Nähe zwischen der betreffenden Angabe und der streitigen Bezeichnung zu berücksichtigen, sofern diese Nähe den Verbraucher veranlassen könne, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Angabe trage. Somit sei es allein Sache des Landgerichts Hamburg, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein europäischer Durchschnittsverbraucher sofort an „Scotch Whisky“ denke, wenn er mit einem vergleichbaren, die Bezeichnung „Glen“ tragenden Erzeugnis konfrontiert werde.

Der Generalanwalt fügt hinzu, dass es zur Feststellung des Vorliegens einer verbotenen „Anspielung“ keiner Berücksichtigung der zusätzlichen Informationen bedürfe, die sich in der Bezeichnung, der Aufmachung oder der Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses neben dem streitigen Zeichen befänden, insbesondere soweit sie den wahren Ursprung des Erzeugnisses beträfen. Insoweit sei es unerheblich, dass die streitige Bezeichnung dem Namen des Unternehmens und/oder dem Herstellungsort des Erzeugnisses entspreche. Herr Klotz mache nämlich geltend, bei der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ handele es sich um ein Wortspiel, das aus dem Namen des Ursprungsorts des in Rede stehenden Getränks (Berglen) und dem Namen eines örtlichen Flusses (Buchenbach) gebildet worden sei.

Drittens schließlich ist der Generalanwalt der Ansicht, dass auch zur Feststellung des Vorliegens einer „falschen oder irreführenden Angabe“, die geeignet sei, einen falschen Eindruck über den Ursprung des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, die in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses neben dem streitigen Zeichen zu findenden zusätzlichen Informationen, insbesondere Angaben zum wahren Ursprung des Erzeugnisses, nicht zu berücksichtigen seien.

HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

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