Die juristische Auseinandersetzung zwischen der Scotch Whisky Association und Glen Buchenbach geht in die nächste und sicherlich noch nicht letzte Runde. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied heute, dass der Fall erneut vor dem Landgericht Hamburg geklärt werden muss. Davor hatte das Landgericht Hamburg diesen Fall an den Gerichtshofs der Europäischen Union weitergeleitet.
Wie wir der heutigen PRESSEMITTEILUNG Nr. 83/18 des Gerichtshofs der Europäischen Union entnehmen:
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof erstens fest, dass sich aus dem Wortlaut, dem Kontext und dem Ziel der Verordnung ergibt, dass eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliegt, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist. Somit genügt es nicht, dass der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.
Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass das für die Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe vorliegt, maßgebende Kriterium darin besteht, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt. Dies hat das nationale Gericht zu prüfen, wobei es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe oder eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen hat. Dabei sind das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen.
Unsere bisherigen Berichte zu dieser gerichtlichen Auseinandersetzung können Sie hier in einer Übersicht sehen.