Pernod Ricard zieht Klage gegen 314-Millionen-Dollar-Steuerforderung Indiens zurück

Man will stattdessen (aus taktischen Gründen?) mit der Zoll-Berufungsbehörde in Indien reden - es droht eine Strafe von 600 Millionen Dollar

Wir haben ja bereits über den Steuerstreit zwischen Indien und Pernod Ricard berichtet, bei dem es um eine mutmaßliche Zoll-Abgabenverkürzung durch den Konzern in der Höhe von 314 Millionen Dollar geht (und um eine Strafe, die das dreifache des Jahresgewinns des Konzerns in Indien ausmacht – oder ein Fünftel des Jahresumsatzes). Im Kern geht es um den Vorwurf von falsch deklarierten „Concentrates of Alcoholic Beverages“ durch Chivas Brothers, bei denen laut den indischen Behörden versucht wurde, die wahre Alkoholstärke zu verschleiern und damit Zölle zu sparen.

Der Fall reicht bis ins Jahr 2011 zurück und beschäftigte zuletzt den Obersten Gerichtshof Indiens: Dieser forderte den Delhi High Court im Mai auf, das Verfahren nach über einem Jahrzehnt endlich zügig zu verhandeln. Eine Anhörung war jetzt für den 28. Juli 2026 angesetzt, angesichts dieser Tastache könnte der Rückzug der Klage und die Verlagerung des Streits auf den regulären Instanzenweg über die Zoll-Berufungsbehörde (CESTAT) eher taktische Gründe haben. Ob man sich bei CESTAT bessere Chancen ausrechnet oder einfach Zeit gewinnen will, ist nicht klar.

Für die Whiskyindustrie Schottlands, die nun ja nach dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen UK und Indien leichteren Zugang zum indischen Markt vorfindet, zeigt sich an diesem Fall exemplarisch, dass der Handel mit Indien nicht frei von Hindernissen und Fallstricken ist und wahrscheinlich – wenn auch in einem geringeren Maße – unberechenbar bleiben wird. Allein schon durch die vielen unterschiedlichen Zuständigkeiten und Gesetze der einzelnen Bundesstaaten steht man als Exporteur nach Indien nach wie vor vor einer Mammutaufgabe.

Pernod Ricard hat die Vorwürfe stets zurückgewiesen und betont, mit den Behörden vollumfänglich zu kooperieren. Der Streit ist also trotz des Rückzugs der Klage also noch länger nicht beigelegt.

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